Seit dem Jahr 2023 müssen sich Vermieter an den in Heizkosten enthaltenen Kohlendioxid-Kosten (Co2) ihrer Gewerbemieter beteiligen. Dabei tragen Gewerbemieter auch bei Abrechnungen aus dem Jahr 2024 in der Regel 50 Prozent der in der Energieabrechnung ausgewiesenen Co2-Kosten selbst. Vereinbarungen, nach denen Mieter mehr als 50 Prozent der Kosten zu tragen haben sind unwirksam, darauf weist Rechtsanwalt Jens Arntzen hin, Leiter Recht beim Darmstädter Dienstleister für Gewerbemieter ADH Deutschland GmbH. Geringer beteiligt werden kann der Mieter selbstverständlich, erklärt Arntzen. Die ADH betreut bundesweit Gewerbemieter aus Handel, Gastro, Büro und Logistik an über 10.000 Standorten, übernimmt Betriebskostencontrolling und Vertragsmanagement.
Stufenmodell bei Co2-Kosten-Aufteilung soll kommen
Grundlage ist das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten § 8 Abs. 1 CO2KostAufG, welches für das Jahr 2025 bereits eine Änderung der Abrechnungsverteilung nach einem Stufenmodell für Nichtwohngebäude in Aussicht stellt. Zum Vergleich: Bei Wohngebäuden gilt bereits seit Gesetzeseinführung ein vom Gebäudeisolationsstandard abhängiges Stufenmodell. Wie neue Aufteilungsregeln für Gewerbeflächen aussehen, ist noch unbekannt, „wir werden unsere Kunden umgehend über Neuerungen informieren und sie in unsere Prüfroutinen aufnehmen“, verspricht Arntzen.
Heizkosten prüfen lohnt
Unbenommen von der CO-Regelung gilt bei der Heizkostenabrechnung: Die Erfassung und Abrechnung der Heizkosten sind in der Heizkostenverordnung (HeizKV) festgelegt. Diese schreibt vor, dass die Heiz- und Warmwasserkosten vom Vermieter zu einem Anteil von mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach tatsächlichem Verbrauch abzurechnen sind. Die Vorschrift ist zwingend, d.h. sie kann nicht vertraglich abbedungen werden. Rechnet der Vermieter entgegen der HeizKV nach Fläche ab, darf der Mieter die Heizkosten um 15 Prozent kürzen. Ist der Gewerbemieter Betreiber der Heizanlage und rechnet die Kosten direkt mit Versorgern ab, sollte er den Vermieter bei den Co2 Kosten hälftig beteiligen. Das geschieht nicht automatisch, erinnert Arntzen. Sondern erst durch Aufforderung und Rechnungsdarlegung im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung. „Jede dritte Heizkostenabrechnung, die wir prüfen, enthält Fehler zu Lasten der Mieter, die wir korrigieren“, sagt ADH-Geschäftsführer Thomas Rupp und rät zur Kontrolle.