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Bei Leerstand und Mietausfällen: Bis 31. März sollten Vermieter einen Grundsteuer-Erlass beantragen

 

Vermieter, die unverschuldet einen erheblichen Mietausfall hatten, können bei Ihren zuständigen Steuerämtern einen Teilerlass ihrer Grundsteuern beantragen. Daran erinnert der Darmstädter Experte für Gewerbemiete Thomas Rupp: „Damit erhöhen sie ihre Standorteffizienz. Und die kommt letztlich auch Gewerbemietern zu Gute. Denn beide sitzen am Standort im gleichen Boot“, sagt Rupp. Er ist Geschäftsführer der ADH Deutschland GmbH. Das Unternehmen betreut als Dienstleister für Gewerbemieter bundesweit über 10.000 Handels-, Büro- und Logistikstandorte, ist auf Betriebskostencontrolling sowie Vertragsmanagement spezialisiert.

Bis zu 50 Prozent Minderung möglich bei Mietausfall

Ein Teilerlass der Grundsteuer von bis zu 50 Prozent ist möglich, nach Mietminderungen durch unvorhergesehene Schäden etwa, genauso wie bei strukturellem Leerstand. Stichtag für Anträge aus dem Vorjahr ist immer der 31. März.  Entsprechende Anträge für 2024 können bis zum 31. März 2025 gestellt werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Lagen die Mieteinnahmen mehr als 50 Prozent unter der normalen Jahreskaltmiete, kann die Kommune 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. Wurde keine Miete gezahlt, kann der Vermieter 50 Prozent der Steuer erlassen bekommen. Gleiches gilt bei Leerstand, dabei sollte der Vermieter seine Versuche und Maßnahmen zur marktüblichen Neuvermietung dokumentieren und belegen können, etwa durch geschaltete Angebote . 

ADH empfiehlt Deckelung der Grundsteuer

Auch wenn Teilflächen betroffen waren, kann der Antrag lohnen, schließlich sind die Grundsteuern im Jahr 2024 bundesweit stark gestiegen. Die Hebesätze der Grundsteuer B um 14 Prozentpunkte auf 568 Prozent, stellt die Deutsche Industrie- und Handelskammer fest. Das ist die größte Erhöhung seit zehn Jahren. Die Grundsteuerreform zum 1. Januar 2025 hat vielerorts zur erneuten Preissteigerung geführt. Damit steigen auch die Standortkosten vieler Gewerbemieter. Denn Gewerbemieter sind oft explizit oder durch Verweis auf die Betriebskostenverordnung in ihren Mietverträgen zur anteiligen Zahlung der Grundsteuer im Rahmen der Nebenkosten verpflichtet, sagt Thomas Rupp. Das muss nicht sein. Schließlich herrscht im Gewerbemietrecht Verhandlungsfreiheit. Rupp rät Gewerbemietern deshalb in Verhandlungen die Übernahme der Grundsteuer ganz auszuschließen oder aber zu deckeln. Mehrere von der ADH betreute Gewerbemieter haben das bereits erfolgreich umgesetzt.

 

 

 

 

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