„Für viele Einzelhändler ist die weihnachtliche Dekoration ein wichtiges Instrument, um auf das Produktsortiment aufmerksam zu machen“, sagt Jens Arntzen, Leiter Recht des Darmstädter Dienstleisters für Gewerbemieter ADH Deutschland GmbH. Das Unternehmen betreut bundesweit Mieter mit über 10.000 Standorten.
Wer in den eigenen gemieteten Räumen dekoriert, muss hierbei Vermieter grundsätzlich nicht um Erlaubnis fragen und kann sich geschmacklich frei austoben, erklärt der Rechtsanwalt. Gänzlich verbieten kann der Vermieter die Dekoration ebenfalls nicht. Das LG Berlin (65 S 390/09) hat hierzu ausgeführt, dass es sich bei Weihnachtsbeleuchtung um eine verbreitete Sitte handelt, welche auch bei entgegenstehenden mietvertraglichen Vereinbarungen lediglich einen geringfügigen Verstoß begründen. Allerdings muss wie bei allen Installationen auch die Weihnachtsdeko sicher angebracht sein. Der Mieter trägt hierbei die Verkehrssicherungspflicht bezüglich seiner Kunden. „Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um Schäden für andere Personen zu verhindern“. Auch der Brandgefahr ist Sorge zu tragen und auf offene Flammen sollte man verzichten.
Um Kunden zu locken, bietet sich auch die Außendekoration an: Hierbei sollten sich Gewebemieter immer mit dem Vermieter abstimmen, denn der trage generell außerhalb gemieteter Flächen die Pflicht der Verkehrssicherung. Die Hausfassade nicht zu beschädigen und den Nachbarn nicht übermäßig zu beeinträchtigen, sind hierbei wichtige Grundsätze. Übermäßige Beleuchtung wird dabei grundsätzlich als Immission im Sinne von § 906 BGB gesehen und ist lediglich im ortsüblichen Rahmen erlaubt. Die Schwere der Beeinträchtigung wird dabei dem Einzelfall nach ermittelt. Insbesondere in bewohnten Gebieten sollte man also die Nachtruhe einhalten und die Lichter zwischen 22 und 6 Uhr ausschalten.
Und auch an der Dekoration können sich die Geister scheiden. Längst nicht jeder Gewerbemieter wünscht sie. Wollen Vermieter von Gewerbeflächen oder Centerbetreiber die Kosten für Weihnachtsdekoration und Strom umlegen, so muss eine entsprechende vertragliche Vereinbarung vorliegen, erinnert Ludwig. In der Praxis kommt es oft vor, dass die Kosten in Abrechnungspositionen wie ‚Gartenpflege‘ oder ‚Center-Management‘ eingebettet und versteckt werden. Als Dienstleister prüft und korrigiert die ADH im Auftrag auch solche „Schlupflöcher“ im Rahmen des Betriebskostencontrollings für ihre Kunden. Selbst wenn eine vertragliche Vereinbarung vorliegt, wird die Umlage der Kosten weiterhin durch das Wirtschaftlichkeitsgebot beschränkt. Eine Abrechnung veralteter, verbrauchsintensiver Beleuchtung, müsse der Gewerbemieter daher wohl nicht dulden.